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§ 4 - Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 426-1-2 Halbleiterschutz
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 426-1-2 Halbleiterschutz
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§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:
- 1.
- Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
- 2.
- Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder
- 3.
- Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1279/a18153.htm