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§ 6 - Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 426-1-2 Halbleiterschutz
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 426-1-2 Halbleiterschutz
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§ 6 Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) 1Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die
- 1.
- nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
- 2.
- in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
(3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(4) 1Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. 2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019
Frühere Fassungen von § 6 HalblSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HalblSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HalblSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HalblSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 6 PatVuaÄndV Änderung der Halbleiterschutzverordnung
... „§ 3 Anmeldung der Topographie". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Fremdsprachige Dokumente". 2. ... b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Fremdsprachige Dokumente". 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Fremdsprachige Dokumente (1) ... werden die Absätze 6 und 7. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen ...
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