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Änderung § 2 HalblSchV vom 01.04.2019

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§ 2 HalblSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 HalblSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus

1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes),

2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes).

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.