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Änderung § 2 HalblSchV vom 01.04.2019
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§ 2 HalblSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 2 HalblSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Einreichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus 1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes), 2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes). | (Text neue Fassung) (1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. |
(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1279/al69942-0.htm