Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Pflichtversicherungsgesetz vom 01.05.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AuslPflVNOG am 1. Mai 2013 und Änderungshistorie des PflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf


vorherige Änderung

(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu veröffentlichen.



(1) 1 Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. 2 Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.