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Änderung § 3a Pflichtversicherungsgesetz vom 18.12.2007

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a


(Text neue Fassung)

§ 3a Verfahren der Schadenregulierung


vorherige Änderung

Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1 geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:

1. Der
Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.

2.
Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.



(1) 1 Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten,

1.
ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

2.
eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig beziffert worden ist.

2
Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.

(2) 1
Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. 2 Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.