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Änderung § 9 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AuslPflVNOG am 17. April 2024 und Änderungshistorie des PflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. 2 Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jährlich zu veröffentlichen.



(heute geltende Fassung)