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Änderung § 3 Telematikgebührenverordnung vom 03.07.2021

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhe der Gebühr


(1) 1 Die Gebühr beträgt für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Zulassung von Komponenten nach § 291b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7.900 bis 135.000 Euro,

2. die Zulassung von Diensten nach § 291b Absatz 1a und 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3.500 bis 62.000 Euro,

3. die Zulassung von Anbietern operativer Betriebsleistungen nach § 291b Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro,

4. die Bestätigung weiterer elektronischer Anwendungen nach § 291b Absatz 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.500 bis 6.100 Euro.

(Text neue Fassung)

1. die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7.900 bis 135.000 Euro,

2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3.500 bis 62.000 Euro,

3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro,

4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.500 bis 6.100 Euro,

5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500
Euro.

2 Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. 2 Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.



(2) 1 Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. 2 Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

vorherige Änderung

 


(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.