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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (Telematikgebührenverordnung - TelemGebV k.a.Abk.)
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 3. Juli 2021
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der
- 1.
- die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
- 2.
- die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1) 1Die Gebühr beträgt für
- 1.
- die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 7.900 bis 135.000 Euro,
- 2.
- die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 3.500 bis 62.000 Euro,
- 3.
- die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro,
- 4.
- die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.500 bis 6.100 Euro,
- 5.
- die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro.
(2) 1Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. 2Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.
(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.
(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 3. Juli 2021
§ 4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
(1) 1Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn an der beantragten Zulassung oder Bestätigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. 2Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.
(2) Zur Einführung eines neuen technischen Stands der Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für Telematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie in einem von ihr zu benennenden Zeitraum erlässt, die Gebühren um einen von ihr zu benennenden Faktor zu ermäßigen.
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
(1) 1Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 50 Euro. 2Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur Entscheidung über die Ablehnung angefallen ist. 3Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf den Höchstsatz, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.
(2) 1Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur Rücknahme des Antrags angefallen ist. 2Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf 75 Prozent des Höchstsatzes, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.
(3) 1Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro und höchstens die für die angefochtene Entscheidung festgesetzte Gebühr. 2Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist. 3Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr bei Zurückweisung des Widerspruchs mindestens 25 Euro und höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrags. 4Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro und höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1.
(4) Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Bestätigung kann, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe des für die jeweilige Zulassung oder Bestätigung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.
§ 6 Auslagen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.
§ 7 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. 2Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 3. Juli 2021
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2017.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Hermann Gröhe
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