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§ 6 - Telematikgebührenverordnung (TelemGebV k.a.Abk.)
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Auslagen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.
Zitierungen von § 6 Telematikgebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TelemGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelemGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TelemGebV Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld (vom 03.07.2021)
... öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder ...
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