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§ 1 - Telematikgebührenverordnung (TelemGebV k.a.Abk.)
V. v. 04.09.2017 BGBl. I S. 3382 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 16.09.2017; FNA: 860-5-50 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 3. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 1 Telematikgebührenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung vom 29.06.2021 BGBl. I S. 2246 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Telematikgebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelemGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelemGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 TelemGebVuaÄndV Änderung der Telematikgebührenverordnung
... vom 4. September 2017 (BGBl. I S. 3382) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 291b Absatz 1a bis 1c und 1e" durch die Wörter ...
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