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Änderung § 8 Telematikgebührenverordnung vom 03.07.2021

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, sofern bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ausdrücklich vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen informiert worden ist. 2 Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die vor dem 29. Dezember 2015 beantragt worden sind, dürfen die Gebühren und Auslagen die in dem am 28. Dezember 2015 geltenden Entgeltkatalog der Gesellschaft für Telematik für diese Leistungen vorgesehenen Beträge nicht übersteigen.



1 Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. 2 Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

 

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