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Änderung § 9 NSGSylV vom 10.12.2024
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§ 9 NSGSylV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2024 geltenden Fassung | § 9 NSGSylV n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bewirtschaftungsplan | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. 2 Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. 3 Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 5a notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. 2 Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. 3 Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs. |
(2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erforderlich, fortzuschreiben. (3) 1 Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. 2 Maßnahmen, deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit diesen Behörden dargestellt. (4) 1 Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschreibungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden. (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. (6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung. |
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