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Synopse aller Änderungen der NSGSylV am 10.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2024 durch Artikel 1 der NSGSylVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NSGSylV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NSGSylV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2024 geltenden Fassung | NSGSylV n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet § 2 Schutzgegenstand § 3 Schutzzweck § 4 Schutzzweck des Bereiches I § 5 Schutzzweck des Bereiches II | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Schutzzweck des Bereiches III |
§ 6 Verbote § 7 Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen § 8 Ausnahmen und Befreiungen § 9 Bewirtschaftungsplan § 10 Weitergehende Vorschriften § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, 4 und 5) | |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes 2) | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6) Übersichtskarte Naturschutzgebiet "Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" |
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet | |
1 Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. 2 Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung 'Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht'. 3 Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000' und vereint die Gebiete 1. 'Sylter Außenriff', als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert, | |
2. 'Östliche Deutsche Bucht', als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert. | 2. 'Östliche Deutsche Bucht', als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert sowie 3. 'Zentrale Deutsche Bucht nordwestlich der Insel Helgoland', als Ausgleichsmaßnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und § 34 Absatz 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes 'Östliche Deutsche Bucht' durch den Offshore-Windpark 'Butendiek'. |
§ 2 Schutzgegenstand | |
(1) 1 Das Naturschutzgebiet 'Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht' hat eine Fläche von 5.603 Quadratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee. 2 Es umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des Elbe-Urstromtals. (2) 1 Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt. 2 Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches Dänemark. 3 Zwischen den Punkten SYL2, SYL4 und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 'Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. 4 Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. 5 Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt. (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich. | |
(4) 1 Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I und II gegliedert. 2 Bereich I bezeichnet das Gebiet 'Sylter Außenriff' im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. 3 Die Punkte SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. 4 Bereich II bezeichnet das Gebiet 'Östliche Deutsche Bucht' im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt. 5 Die Punkte SYL7, SYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. | (4) 1 Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II und III gegliedert. 2 Bereich I bezeichnet das Gebiet 'Sylter Außenriff' im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. 3 Die Punkte SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. 4 Bereich II bezeichnet das Gebiet 'Östliche Deutsche Bucht' im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt. 5 Die Punkte SYL7 und SYL12 bis SYL14 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. 6 Bereich III bezeichnet das Gebiet 'Zentrale Deutsche Bucht nordwestlich der Insel Helgoland' im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufgeführten Punkte begrenzt. 7 Zwischen den Punkten SYL7 und SYL8 ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. 8 Die Punkte SYL8, SYL11, SYL13, SYL12 und SYL7 sind durch Loxodrome miteinander verbunden. |
(5) 1 Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib. 2 Unterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad 6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E, im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. 3 Unterbereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad 54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E und im Osten durch die Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. 4 Die in Anlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und SYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden. | |
(6) 1 Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275.000 blau gekennzeichnet. 2 Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt. | (6) 1 Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 300.000 blau gekennzeichnet. 2 Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt. |
(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2. | |
§ 5a (neu) | § 5a Schutzzweck des Bereiches III |
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie 2. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten. (2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. | |
§ 6 Verbote | |
(1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke. (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Naturschutzgebiet insbesondere 1. die Einbringung von Baggergut, 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen, 3. die Freizeitfischerei a) im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Gebiets westlich des Unterbereichs Ia, | |
b) im Gebiet südlich von Bereich I in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Mai sowie | b) im Gebiet südlich von Bereich I und im Bereich III in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Mai sowie |
4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten. (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 7 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Voruntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. | |
§ 7 Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen | |
(1) Projekte 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln | |
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. | innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. |
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | |
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die | (4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die |
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, 2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder 3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (6) 1 Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2 Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. (7) 1 Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2 Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde. | |
§ 8 Ausnahmen und Befreiungen | |
(1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. | (1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. |
(2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren. | |
§ 9 Bewirtschaftungsplan | |
(1) 1 Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. 2 Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. 3 Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs. | (1) 1 Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 5a notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. 2 Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. 3 Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs. |
(2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erforderlich, fortzuschreiben. (3) 1 Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. 2 Maßnahmen, deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit diesen Behörden dargestellt. (4) 1 Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschreibungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden. (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. (6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung. | |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, 4 und 5) | |
Abschnitt A Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes 'Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht' SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E SYL2 55° 05' 57,0' N 8° 02' 39,7' E SYL4 54° 29' 55,4' N 8° 02' 18,7' E SYL5 54° 23' 22,1' N 7° 47' 48,4' E SYL6 54° 32' 20,0' N 7° 46' 42,0' E SYL7 54° 32' 20,0' N 7° 33' 34,0' E SYL8 54° 32' 20,0' N 7° 01' 13,0' E SYL9 54° 56' 51,0' N 6° 19' 26,0' E SYL10 55° 04' 06,0' N 6° 37' 37,0' E SYL11 54° 57' 26,0' N 6° 56' 17,0' E | |
SYL13 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E | SYL14 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E |
SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E Abschnitt B 1. Geographische Koordinaten des Bereiches I SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E SYL2 55° 05' 57,0' N 8° 02' 39,7' E SYL4 54° 29' 55,4' N 8° 02' 18,7' E SYL6 54° 32' 20,0' N 7° 46' 42,0' E SYL7 54° 32' 20,0' N 7° 33' 34,0' E SYL8 54° 32' 20,0' N 7° 01' 13,0' E SYL9 54° 56' 51,0' N 6° 19' 26,0' E SYL10 55° 04' 06,0' N 6° 37' 37,0' E SYL11 54° 57' 26,0' N 6° 56' 17,0' E | |
SYL13 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E | SYL14 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E |
SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E 2. Geographische Koordinaten des Bereiches II SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E SYL2 55° 05' 57,0' N 8° 02' 39,7' E SYL4 54° 29' 55,4' N 8° 02' 18,7' E SYL5 54° 23' 22,1' N 7° 47' 48,4' E SYL6 54° 32' 20,0' N 7° 46' 42,0' E SYL7 54° 32' 20,0' N 7° 33' 34,0' E SYL12 54° 43' 59,0' N 7° 20' 05,0' E | |
SYL13 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E | SYL13 54° 59' 49,8' N 7° 16' 09,8' E SYL14 55° 02' 54,0' N 7° 15' 24,0' E |
SYL1 55° 14' 03,9' N 7° 12' 37,9' E | |
3. Geografische Koordinaten des Bereiches III SYL7 54° 32' 20,0' N 7° 33' 34,0' E SYL8 54° 32' 20,0' N 7° 01' 13,0' E SYL11 54° 57' 26,0' N 6° 56' 17,0' E SYL13 54° 59' 49,8' N 7° 16' 09,8' E SYL12 54° 43' 59,0' N 7° 20' 05,0' E SYL7 54° 32' 20,0' N 7° 33' 34,0' E | |
Abschnitt C Geographische Koordinaten des Unterbereiches Ib SYL3 54° 33' 58,0' N 7° 48' 00,0' E SYL4 54° 29' 55,4' N 8° 02' 18,7' E | |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes 2) | Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6) Übersichtskarte Naturschutzgebiet "Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" |
Karte veröffentlicht als Anlageband zu BGBl. I 2017 Nr. 63 --- 2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. | |
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