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§ 7 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz
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§ 7 Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen



(1) Projekte

1.
zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,

2.
zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,

3.
zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder

4.
zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln

innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a zu prüfen.

(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.

(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die

1.
die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,

2.
Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder

3.
von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind,

gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) 1Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.

(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 7 NSGSylV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NSGSylV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NSGSylV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGSylV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NSGSylV Verbote (vom 10.12.2024)
... Vorbehaltlich des § 7 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung ... Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 7 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die ...
§ 9 NSGSylV Bewirtschaftungsplan (vom 10.12.2024)
... führen die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. (6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Artikel 1 NSGSylVÄndV Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
... I" die Wörter „und im Bereich III" eingefügt. 5. In § 7 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 , in § 8 Absatz 1 und in § 9 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 4 und ...