Tools:
Update via:
Änderung § 35 PatAnwAPrV vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der PatAnwAPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 35 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage | |
(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). 2 Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. 3 Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Es hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 3 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 4 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12818/al152633-0.htm