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Änderung § 35 PatAnwAPrV vom 01.08.2021

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§ 35 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 35 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Prüfungstermine und Prüfungstage


(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). 2 Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. 3 Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Es hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 3 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 4 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.

 

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