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Änderung § 38 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 38 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 38 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt


(Text alte Fassung)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(Text neue Fassung)

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) 1 Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2 Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.