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Änderung § 54 PatAnwAPrV vom 01.08.2022
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§ 54 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 54 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Erste Wiederholungsprüfung | |
(1) 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. 2 Der Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 3 Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. (2) 1 Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die Endbewertung 'ausreichend (4,00 Punkte)' erzielt, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die mündliche Prüfung beschränken. 2 Diese Beschränkung gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung abgelegt wird. (3) 1 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. 2 Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. 3 Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. | (Text neue Fassung) (4) Bei Prüflingen nach § 10a der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. |
(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt. |
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