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Änderung § 57 PatAnwAPrV vom 01.08.2022
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§ 57 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 57 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Darlehensanspruch | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. |
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat. |
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