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Änderung § 77 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 77 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 77 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2


(Text neue Fassung)

§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müssen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte oder Patentassessoren berufen werden.

(2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018 zu ermöglichen, wenn
die Zulassungsanträge bis zum 30. November 2017 gestellt wurden.

(3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Prüfungsgebühr für Prüfungen, die
vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, 260 Euro.

(4) 1
§ 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40, 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1, die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6, § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.

(5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Klausuren mit der Note 'ungenügend (7)' zu bewerten sind.

(6) 1 Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39 und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017
geltenden Fassung.



Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.