Änderung § 78 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PatAnwAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 78 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3


(Text alte Fassung)

1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed