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Änderung § 78 PatAnwAPrV vom 01.08.2022

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§ 78 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 78 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3


(Text alte Fassung)

1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.


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