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Änderung § 78 PatAnwAPrV vom 01.08.2022
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§ 78 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 78 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. |
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