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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen." - b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 2.
- § 13 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Prüfende können bestellt werden:- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
- a)
- einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss oder
- b)
- einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der Bachelorarbeit entnommen ist.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GKrimDVDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3514 ) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer Kraft. § 20 der ...
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