Tools:
Update via:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen." - b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 2.
- § 13 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Prüfende können bestellt werden:- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
- a)
- einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss oder
- b)
- einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der Bachelorarbeit entnommen ist.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2017.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12825/index.htm