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Änderung § 5 KassenSichV vom 10.08.2021

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§ 5 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung


(Text neue Fassung)

§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung


vorherige Änderung

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen Anforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems fest. 2 Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.



1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen die technischen Anforderungen fest an

1. die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem
Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,

2. das Sicherheitsmodul und

3. das Speichermedium.

2
Die jeweils aktuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.


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