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Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung (1. THVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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- 1)
- Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19).
Artikel 1 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2017 ElmV § 1, § 2, § 2a, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, Anlage 2, Anlage 5, § 3
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter „Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter „Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Trinkwasser" durch das Wort „Wasser" ersetzt.
- 4.
- § 2a wird aufgehoben.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
- 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- § 8 wird aufgehoben.
- 9.
- § 9 wird § 7.
- 10.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine". |
- b)
- Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
- „3
- Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
- 4
- Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004."
- 11.
- Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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