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Änderung § 2 NLV vom 29.10.2022
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§ 2 NLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 2 NLV n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879 |
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(Text alte Fassung) § 2 (neu) | (Text neue Fassung)§ 2 Verkehrsverbot |
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit, 2. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten 'Portion' oder 'Mahlzeit' oder 3. in Prozent ausgedrückt sind. (2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien 1. Spezifikation, 2. Beschreibung/Definition, 3. Merkmale, 4. Merkmale/Zusammensetzung, 5. Gehalt, 6. Reinheit, 7. Verunreinigungen, 8. Nährstoffe, 9. Kontaminanten, 10. Pestizide, 11. Schwermetalle, 12. Schwermetalle und Halogene, 13. Lösungsmittelreste, 14. mikrobiologische Kriterien, 15. Chemische Parameter, 16. Physikalische Parameter, 17. Analytische Spezifikationen, 18. Zusammensetzung, 19. Fettsäurezusammensetzung, 20. Zusammensetzung des Oleoresins, 21. Physikalisch-chemische Eigenschaften, 22. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin, 23. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe, 24. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner, 25. Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts, 26. Acylglycerid-Verteilung, 27. Hoodigoside oder 28. Sonstiges. Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und 1. ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit, 2. in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder 3. vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf. |
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