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§ 2 - Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV)
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3520 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2125-44-20 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2125-44-20 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Verkehrsverbot
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion" oder „Mahlzeit" oder
- 3.
- in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
- 1.
- Spezifikation,
- 2.
- Beschreibung/Definition,
- 3.
- Merkmale,
- 4.
- Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
- Gehalt,
- 6.
- Reinheit,
- 7.
- Verunreinigungen,
- 8.
- Nährstoffe,
- 9.
- Kontaminanten,
- 10.
- Pestizide,
- 11.
- Schwermetalle,
- 12.
- Schwermetalle und Halogene,
- 13.
- Lösungsmittelreste,
- 14.
- mikrobiologische Kriterien,
- 15.
- Chemische Parameter,
- 16.
- Physikalische Parameter,
- 17.
- Analytische Spezifikationen,
- 18.
- Zusammensetzung,
- 19.
- Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
- Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
- Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
- Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
- Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
- Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
- Hoodigoside oder
- 28.
- Sonstiges.
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
- vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 29. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 2 NLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1879 |
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Zitierungen von § 2 NLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Artikel 3 LMBestrVuaÄndV Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468." 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „§ 2 Verkehrsverbot (1) Es ist verboten, ein ... 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „ § 2 Verkehrsverbot (1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 ... 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel ... 1" wird durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 4. Der bisherige § 2 wird § ...
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