Tools:
Update via:
Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (LMBestrVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die
- a)
- Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,
- b)
- Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
- c)
- Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,
- d)
- Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und
- e)
- Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468."
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2 Verkehrsverbot(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion" oder „Mahlzeit" oder
- 3.
- in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien- 1.
- Spezifikation,
- 2.
- Beschreibung/Definition,
- 3.
- Merkmale,
- 4.
- Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
- Gehalt,
- 6.
- Reinheit,
- 7.
- Verunreinigungen,
- 8.
- Nährstoffe,
- 9.
- Kontaminanten,
- 10.
- Pestizide,
- 11.
- Schwermetalle,
- 12.
- Schwermetalle und Halogene,
- 13.
- Lösungsmittelreste,
- 14.
- mikrobiologische Kriterien,
- 15.
- Chemische Parameter,
- 16.
- Physikalische Parameter,
- 17.
- Analytische Spezifikationen,
- 18.
- Zusammensetzung,
- 19.
- Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
- Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
- Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
- Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
- Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
- Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
- Hoodigoside oder
- 28.
- Sonstiges.
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
- vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf."
- 3.
- Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach der Angabe „(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)" werden ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- Der bisherige § 2 wird § 4.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15526/a289613.htm