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Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (LMBestrVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
- -
- des § 8 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- -
- des § 34 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- -
- des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253):
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „ultravioletten Strahlen" die Wörter „(Behandlung mit UV-C-Strahlen)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- von Eiern im Sinne des Anhangs I Nr. 5.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist."
- d)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Lebensmittelunternehmer, die eine Behandlung mit UV-C-Strahlen nach Satz 1 Nummer 4 durchführen, müssen dafür Sorge tragen, dass nur Eier ohne sichtbare Verschmutzung der Oberfläche einer solchen Behandlung unterzogen werden."
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel-Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die
- a)
- Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,
- b)
- Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,
- c)
- Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,
- d)
- Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und
- e)
- Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468."
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2 Verkehrsverbot(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion" oder „Mahlzeit" oder
- 3.
- in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien- 1.
- Spezifikation,
- 2.
- Beschreibung/Definition,
- 3.
- Merkmale,
- 4.
- Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
- Gehalt,
- 6.
- Reinheit,
- 7.
- Verunreinigungen,
- 8.
- Nährstoffe,
- 9.
- Kontaminanten,
- 10.
- Pestizide,
- 11.
- Schwermetalle,
- 12.
- Schwermetalle und Halogene,
- 13.
- Lösungsmittelreste,
- 14.
- mikrobiologische Kriterien,
- 15.
- Chemische Parameter,
- 16.
- Physikalische Parameter,
- 17.
- Analytische Spezifikationen,
- 18.
- Zusammensetzung,
- 19.
- Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
- Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
- Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
- Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
- Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
- Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
- Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
- Hoodigoside oder
- 28.
- Sonstiges.
- 1.
- ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
- in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
- vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf."
- 3.
- Der bisherige § 1a wird § 3 und wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt oder in oder auf einem Lebensmittel verwendet."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach der Angabe „(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)" werden ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- Der bisherige § 2 wird § 4.
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Lebensmittelbestrahlungsverordnung, der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz sowie der Neuartige Lebensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
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