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Artikel 4 - Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr (56. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 StVO § 29, § 46, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „insbesondere Kraftfahrzeugrennen," eingefügt.

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" das Semikolon und die Wörter „das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Absatz 1)" gestrichen.

3.
§ 49 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 56. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 56. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 1 53. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt ...