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Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr (56. StrÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 StGB § 69, § 315d (neu), § 315d, § 315f (neu), § 316

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 315d durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr

§ 315f Einziehung".

2.
Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),".

3.
Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt:

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

4.
Der bisherige § 315d wird § 315e.

5.
Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt:

§ 315f Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

6.
In § 316 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 315 bis 315d" durch die Angabe „§§ 315 bis 315e" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 FeV Anlage 12, Anlage 13

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 12 Nummer 1.1 werden nach den Wörtern „Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)" die Wörter „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)" eingefügt.

2.
Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 eingefügt:

laufende Nummer StraftatVorschriften
„1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB".


 
b)
Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.11 werden die Nummern 1.7 bis 1.12.

c)
Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:

laufende Nummer StraftatVorschriften
„2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB".


 
d)
Die bisherigen Nummern 2.1.6 bis 2.1.11 werden die Nummern 2.1.7 bis 2.1.12.

e)
Nummer 2.2.9 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 BKatV § 4, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Nummer 244".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 247 wird in der Spalte Tatbestand die Überschrift „Kraftfahrzeugrennen" gestrichen.

b)
Die Nummern 248 und 249 werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2017 StVO § 29, § 46, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „insbesondere Kraftfahrzeugrennen," eingefügt.

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zuständig" das Semikolon und die Wörter „das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Absatz 1)" gestrichen.

3.
§ 49 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt