Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (53. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Oktober 2017 BKatV § 4, Anlage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „21.2," die Angabe „50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2," eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden das Wort „Nummer" durch die Wörter „der Nummern" ersetzt und nach der Angabe „244" ein Komma und die Angabe „246.2, 246.3 oder 250a" eingefügt.

2.
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au-
ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs-
fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
§ 11 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
200 €
50.1- mit Behinderung § 11 Absatz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 11
240 €
Fahrverbot
1 Monat
50.2- mit Gefährdung  280 €
Fahrverbot
1 Monat
50.3- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat".


 
a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam-
men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort
freie Bahn geschaffen
§ 38 Absatz 1 Satz 2
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 3
240 €
Fahrverbot
1 Monat
135.1- mit Gefährdung  280 €
Fahrverbot
1 Monat
135.2- mit Sachbeschädigung  320 €
Fahrverbot
1 Monat".


 
b)
Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„246Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
 
246.1beim Führen eines Fahrzeugs  100 €
246.2- mit Gefährdung  150 €
Fahrverbot
1 Monat
246.3- mit Sachbeschädigung  200 €
Fahrverbot
1 Monat
246.4beim Radfahren  55 €".


 
c)
In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO" die Angabe „§ 23 Absatz 1b" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1c" ersetzt.

d)
Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„247aBeim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt
oder verhüllt
§ 23 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
60 €".


 
e)
Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 „Verkehrseinrichtungen zum Schutz
der Infrastruktur
  
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem
die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen
(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tat-
sächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht be-
achtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Ver-
kehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43
Absatz 3) gekennzeichnet ist.
§ 41 Absatz 1 i.V.m.
Anlage 2 lfd. Nr. 27
Spalte 3, lfd. Nr. 29
(Zeichen 251) Spalte 3,
lfd. Nr. zu 36 bis 40,
lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
§ 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
500 €
Fahrverbot
2 Monate".






 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2017 (03.01.2018)Berichtigung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2017 BGBl. 2018 I S. 53

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 53. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 53. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
B. v. 22.12.2017 BGBl. 2018 I S. 53
Berichtigung 53. StVRÄndVB
... Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b muss wie folgt lauten: „b) In Nummer 4 werden das Wort „Nummer" durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 3 4. FZVuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549 ; 2018 I S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die laufende ...