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Änderung § 10 ERechV vom 27.06.2020
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§ 10 ERechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 10 ERechV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten. |
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