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Änderung § 7 25. BImSchV vom 02.05.2013
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§ 7 25. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 7 25. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder 3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht. |
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