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Änderung § 7 25. BImSchV vom 05.04.2017

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§ 7 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

(heute geltende Fassung)