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Synopse aller Änderungen der 25. BImSchV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Bekanntmachung der 25. BImSchVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 25. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eingangsformel
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren
§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren
§ 5 Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Eingangsformel




Eingangsformel *)


Auf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25).

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren


(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.

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(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.



(3) Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,

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2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder



2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder

3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.