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Änderung § 10 ERVV vom 16.02.2018

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§ 10 ERVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2018 geltenden Fassung
§ 10 ERVV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente


vorherige Änderung

 


Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung 'Unbekannt' sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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