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Kapitel 5 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 310-4-19 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Kapitel 5 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten
§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente
Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;
- 3.
- die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 4.
- die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;
- 5.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 15 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente
(1) 1Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. 2Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. 3In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen.
(2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme verfahrensbezogener elektronischer Dokumente generell und ausdrücklich eröffnet ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022
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