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Abschnitt 1 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genannten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung wahrzunehmen. 2Der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. 3Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Bereiche und Aufgaben:
- 1.
- Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung:
- a)
- Planen, Kalkulieren und Organisieren der Kultur von Pflanzen, ihrer Vermehrung, Untersuchung und züchterischen Bearbeitung sowie des Angebots von Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes sowie der Qualitätssicherung, jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,
- b)
- Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,
- c)
- Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,
- d)
- Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Auftraggeber sowie der vor- und nachgelagerten Arbeitsschritte,
- e)
- Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
- f)
- Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung:
- a)
- Entwickeln von Konzepten und Maßnahmen für die Kultur, Vermehrung, Untersuchung und züchterische Bearbeitung von Pflanzen, für Dienstleistungen sowie für das Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,
- b)
- Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,
- c)
- kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,
- d)
- ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes,
- e)
- Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,
- f)
- Zusammenarbeiten mit Markt- und Kooperationspartnern,
- g)
- Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung;
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
- a)
- Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,
- b)
- Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
- c)
- Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
- d)
- Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,
- e)
- Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
- f)
- Vorbereiten auf Prüfungen,
- g)
- Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,
- h)
- Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- i)
- Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,
- j)
- Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
- k)
- kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
- l)
- Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister oder Pflanzentechnologiemeisterin.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
- 1.
- Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung sowie
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
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