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§ 18 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)
V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,
- 2.
- Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
- 3.
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
- 4.
- Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
- 5.
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
- 6.
- die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
- 7.
- Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
- 8.
- Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
Text in der Fassung der Berichtigung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung B. v. 5. Februar 2018 BGBl. I S. 201 m.W.v. 16. Februar 2018
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Frühere Fassungen von § 18 MVTAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.02.2018 | Berichtigung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung vom 05.02.2018 BGBl. I S. 201 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 MVTAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MVTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MVTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung
B. v. 05.02.2018 BGBl. I S. 201
Berichtigung MVTAusbVBer
... vom 4. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3834) ist wie folgt zu berichtigen: In § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist jeweils das Wort „Arbeitsprobe" durch das Wort „Arbeitsaufgabe" zu ...
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