Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV (1. BImSchV9ÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1 und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).



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