Die
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die durch
Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:
„Anhang I Mengenschwellen".
- 2.
- Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen".
- 3.
- § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „§§ 8 und 9a" durch die Angabe „§§ 55 und 56" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1a" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „und" das Wort „der" eingefügt.
- 5.
- Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
-
- b)
- In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . ... . ..." die Wörter „Geschätzte Kosten: . . ... . ..." eingefügt.
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 107 11. ZustAnpV Änderung der Störfall-Verordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...