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Änderung § 16 38. BImSchV vom 01.01.2022

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§ 16 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 16 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. 2 Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungsjahr 2018 vorzulegen.

(2) Die
nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.

(3) Die
nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Verpflichteten.

(Text neue Fassung)

1 Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November

1. die von Verpflichteten
nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie

2. die Schätzungen
nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

2 Die Daten
nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.