Tools:
Update via:
Änderung § 16 38. BImSchV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ThgMQWV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der 38. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 16 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. 2 Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungsjahr 2018 vorzulegen. (2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben. (3) Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Verpflichteten. | (Text neue Fassung) 1 Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie 2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2 Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12898/al163272-0.htm