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Änderung § 20 38. BImSchV vom 29.07.2023
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§ 20 38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2023 geltenden Fassung | § 20 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zuständige Stellen | |
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für | |
(Text alte Fassung) 1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3 und 4, | (Text neue Fassung) 1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5, |
2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3. (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, 2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, 3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, 5. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, 6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, 7. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b, 8. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 9. die Übermittlung der Daten nach § 16. |
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