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Änderung § 4a 38. BImSchV vom 25.05.2019

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§ 4a 38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 4a 38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden.

(2) 1 Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. 2 § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. 3 Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen.


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