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Synopse aller Änderungen der 38. BImSchV am 28.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2024 durch Artikel 1 der 3. BImSchV38ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 38. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

38. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
38. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1,2)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
       § 3 Basiswert
       § 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021
(Text neue Fassung)

       § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027
    Abschnitt 2 Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
       § 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
       § 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
       § 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen
       § 8 Mitteilung der energetischen Menge
       § 9 Nachweis durch den Verpflichteten
    Abschnitt 3 Kraftstoffe fossilen Ursprungs
       § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
       § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen
    Abschnitt 4 Biokraftstoffe
       § 12 Biogenes Flüssiggas
       § 12a Verflüssigtes Biomethan
Teil 3 Indirekte Landnutzungsänderungen
    § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
    § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
    § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
    § 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
    § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Teil 4 Berichtspflichten
    § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
    § 17 (aufgehoben)
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
Teil 5 Zuständigkeit
    § 20 Zuständige Stellen
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 21 Übergangsbestimmung
    § 22 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1
    Anlage 2 (zu den §§ 11 und 13) Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
    Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021




§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden.

(2) 1 Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. 2 § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. 3 Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen.



(1) 1 Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2 Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.

(2) 1 Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2 Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.

(3) 1
Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet. 2 Satz 1 gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. 3 Die Anträge nach Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen.

(4) 1 Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. 2 Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten.

(5) 1 Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden. 2 Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden.

(6) 1 Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027 können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. 2 Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend.