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Synopse aller Änderungen der 38. BImSchV am 28.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2024 durch Artikel 1 der 3. BImSchV38ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 38. BImSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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38. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung | 38. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 367 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1,2) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung § 3 Basiswert § 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe | |
(Text alte Fassung) § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021 | (Text neue Fassung) § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027 |
Abschnitt 2 Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb § 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom § 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten § 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen § 8 Mitteilung der energetischen Menge § 9 Nachweis durch den Verpflichteten Abschnitt 3 Kraftstoffe fossilen Ursprungs § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen Abschnitt 4 Biokraftstoffe § 12 Biogenes Flüssiggas § 12a Verflüssigtes Biomethan Teil 3 Indirekte Landnutzungsänderungen § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen § 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung § 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen Teil 4 Berichtspflichten § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) Teil 5 Zuständigkeit § 20 Zuständige Stellen Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21 Übergangsbestimmung § 22 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 Anlage 2 (zu den §§ 11 und 13) Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz Anlage 4 (zu § 13a) Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a | |
§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021 | § 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027 |
(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden. (2) 1 Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. 2 § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. 3 Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen. | (1) 1 Abweichend von § 37a Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2 Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden. (2) 1 Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2025 angerechnet werden. 2 Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden. (3) 1 Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet. 2 Satz 1 gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. 3 Die Anträge nach Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen. (4) 1 Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. 2 Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. (5) 1 Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden. 2 Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden. (6) 1 Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027 können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. 2 Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. |
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