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§ 8 - E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (EComKflAusbV)
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das Waren- oder Dienstleistungssortiment im Online-Vertrieb kunden- und serviceorientiert mitzugestalten und zu bewirtschaften,
- 2.
- die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für den Online-Vertrieb zu unterstützen,
- 3.
- Vertragsanbahnungen im Online-Vertrieb zu gestalten und Vertragsabschlüsse herbeizuführen und
- 4.
- rechtliche Regelungen bei der Sortimentsbewirtschaftung und der Vertragsanbahnung einzuhalten.
(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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