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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - EComKflAusbV)

V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns im E-Commerce und der Kauffrau im E-Commerce wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen,

2.
Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften,

3.
Beschaffung unterstützen,

4.
Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten,

5.
Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln,

6.
Kundenkommunikation gestalten,

7.
Online-Marketing entwickeln und umsetzen und

8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Bedeutung und Struktur des E-Commerce,

6.
Kommunikation und Kooperation und

7.
projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Waren- oder Dienstleistungssortiment im Online-Vertrieb kunden- und serviceorientiert mitzugestalten und zu bewirtschaften,

2.
die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für den Online-Vertrieb zu unterstützen,

3.
Vertragsanbahnungen im Online-Vertrieb zu gestalten und Vertragsabschlüsse herbeizuführen und

4.
rechtliche Regelungen bei der Sortimentsbewirtschaftung und der Vertragsanbahnung einzuhalten.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Geschäftsprozesse im E-Commerce,

2.
Kundenkommunikation im E-Commerce,

3.
Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce



(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,

2.
fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,

3.
wirtschaftliche und technische Entwicklungen im Hinblick auf ihre Relevanz für den E-Commerce einzuschätzen,

4.
englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen zu nutzen und

5.
rechtliche Regelungen bei den Geschäftsprozessen im E-Commerce einzuhalten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Einsatz eines Online-Vertriebskanals und Optimierung der Nutzung,

2.
zielgruppenorientiertes und produktbezogenes Online-Marketing sowie

3.
sortiments-, nutzungs- und kundenbezogene und ergebnisorientierte Analyse und Steuerung der Prozesse im E-Commerce.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce



(1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,

2.
bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,

3.
Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,

4.
Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,

5.
Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,

6.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und

7.
rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce



(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

2.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

3.
Lösungswege zu entwickeln,

4.
kunden- und serviceorientiert zu handeln,

5.
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

6.
projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce anzuwenden und

7.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Auswählen und Einsetzen eines Online-Vertriebskanals,

2.
Optimieren von Nutzungsprozessen im E-Commerce,

3.
Entwickeln und Umsetzen von Online-Marketing oder

4.
Nutzen der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle.

2Das Gebiet wird von dem oder der Ausbildenden festgelegt.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling zu dem nach Absatz 2 festgelegten Gebiet eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(6) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(7) Der Report und die Anlage sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(8) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für das nach Absatz 2 Satz 2 festgelegte Gebiet das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(9) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe, der Report und die Anlage.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit 25 Prozent,

2.
Geschäftsprozesse im E-Commerce mit 30 Prozent,

3.
Kundenkommunikation im E-Commerce mit 15 Prozent,

4.
Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im E-Commerce", „Kundenkommunikation im E-Commerce" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Online-Vertriebskanal
auswählen und einsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Online-Vertriebskanäle nach Leistungsumfang, Leis-
tungsfähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlich-
keit unterscheiden und auswählen
b) Nutzerverhalten auswerten und Verbesserungsvor-
schläge für den Online-Vertrieb ableiten
c) Prozessabläufe analysieren und Konzept für anwen-
derfreundliche Benutzeroberfläche weiterentwickeln
d) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben,
insbesondere zu Informationspflichten, Wettbewerbs-
recht, Markenschutz, Urheberrecht und Datenschutz,
beim Einsatz des Online-Vertriebskanals einhalten
e) technische und organisatorische Voraussetzungen
und Rahmenbedingungen für den Einsatz neuer
Online-Vertriebskanäle im Zusammenhang mit unter-
schiedlichen Geschäftsmodellen einschätzen und
Maßnahmen ableiten
f) bei der Weiterentwicklung und Optimierung der Sys-
teme des Online-Vertriebs mit internen und externen
Dienstleistern kooperieren, Dienstleistungsumfang
definieren und Leistungserbringung kontrollieren
 16
2 Waren- oder Dienstleistungs-
sortiment mitgestalten und
online bewirtschaften
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Produktdaten zu Waren oder Dienstleistungen be-
schaffen, ergänzen und aufbereiten
b) Produkte kategorisieren, einstellen und verkaufs-
fördernd präsentieren
c) rechtliche Regelungen, insbesondere zu Informa-
tionspflichten, Wettbewerbsrecht, Markenschutz, Ur-
heberrecht und Datenschutz, bei der Gestaltung des
Sortiments einhalten
d) Serviceleistungen und Zusatzangebote im Online-
Vertriebssystem hinterlegen und Angebotsregeln
festlegen
e) Bezahlsysteme auswählen und einsetzen
16 
f) Potenziale anderer Vertriebskanäle beurteilen und
Möglichkeiten der Nutzung prüfen
g) Testmethoden zur laufenden Optimierung des Nut-
zungsprozesses einsetzen und Ergebnisse auswer-
ten
h) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden
i) bei Preiskalkulationen mitwirken
j) Vorschläge für die kunden- und ertragsorientierte
Weiterentwicklung des Sortiments erarbeiten
 8
3Beschaffung unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen im
Online-Vertriebskanal ermitteln und Schlussfolgerun-
gen für Beschaffung ableiten
b) für den Online-Vertrieb relevante Produktdaten fest-
legen und deren Bereitstellung sicherstellen
c) Waren- oder Datenfluss als Händler oder Vermittler
sicherstellen, Bestandsführung unterstützen,
Schwachstellen analysieren und Prozesse optimieren
d) Absatzzahlen für die Beschaffung aufbereiten
10 
4Vertragsanbahnung im
Online-Vertrieb gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Übersicht der ausgewählten Waren oder Dienst-
leistungen dem Kunden oder der Kundin bereitstellen
b) Kundendaten- und Zahlungsdatenerfassung benut-
zerfreundlich gestalten
c) Kundendaten und Zahlungsdaten erheben und im
System verarbeiten
d) Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsausfällen
einsetzen
e) Bezahlverfahren kundenbezogen bereitstellen
f) Wege der Übermittlung und Bereitstellung von Waren
oder Dienstleistungen auswählen und dem Kunden
oder der Kundin anbieten
g) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz, zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und
zum Fernabsatz, einhalten
h) Vertragsangebot des Kunden oder der Kundin erfas-
sen und Bedingungen der Vertragserfüllung prüfen
i) Auftragsdaten für den Kunden oder die Kundin ver-
ständlich darstellen und für nachfolgende Prozesse
bereitstellen
17 
5 Verträge aus dem Online-
Vertrieb abwickeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) sicherstellen, dass der Kunde oder die Kundin über
das Zustandekommen des Vertrags informiert wird
b) bei Störungen der Datenübermittlung für die Ver-
tragserfüllung Maßnahmen ergreifen
4 
c) bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen
bearbeiten und dabei die rechtlichen und betrieb-
lichen Vorgaben einhalten
d) waren- oder dienstleistungsbezogene Rückabwick-
lungsprozesse organisieren
 8
6Kundenkommunikation
gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Kommunikationskanäle auswählen, einsetzen und
die Auswahl auf Grundlage des Kundenverhaltens
anpassen
b) Kundenanliegen aufnehmen und bearbeiten
c) rechtliche Regelungen, insbesondere zum Daten-
schutz, bei der Kundenkommunikation und bei deren
Auswertung einhalten
d) Schnittstellen von Kommunikationskanälen berück-
sichtigen
e) Kommunikation zielgruppenorientiert, verkaufsför-
dernd und situationsgerecht gestalten, unter Berück-
sichtigung betrieblicher Vorgaben auswerten und
diese Auswertung bei der Gestaltung und Optimie-
rung des Sortiments berücksichtigen
 13
7Online-Marketing entwickeln
und umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) zielgruppen- und produktgruppengerechte Online-
Marketingmaßnahmen entwickeln und dabei ins-
besondere Neukundengewinnung, Bestandskunden-
bindung und Kundenreaktivierung berücksichtigen
b) Nutzungs- und Kundendaten zum Zweck der zielge-
richteten Werbeansprache über Online-Werbekanäle
erheben und verarbeiten sowie Handlungsvorschläge
entwickeln
c) Inhalt für verschiedene Online-Werbekanäle und
-formate auswählen und bereitstellen sowie Umset-
zungsvarianten testen und auswerten
d) Instrumente des Online-Marketings einsetzen, die
Erstellung und Ausspielung von Werbung organisie-
ren sowie die Platzierung der Online-Werbung prüfen
e) die Ausgestaltung der Kontaktstrecke von der Wer-
bung bis zum Kauf (Customer Journey) im Online-
Vertriebskanal planen und optimieren
f) den Werbeerfolg unter Kosten-Nutzen-Aspekten
messen und Maßnahmen ableiten
g) rechtliche Regelungen des Online-Marketings ein-
halten, insbesondere zu Informationspflichten, Wett-
bewerbsrecht, Markenschutz, Urheberrecht und
Datenschutz
h) Marketingmaßnahmen von Wettbewerbern beobach-
ten und auswerten sowie Verbesserungsvorschläge
für den Betrieb ableiten
 18
8Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle nutzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung
analysieren und Schlussfolgerungen ableiten
b) Informationen des externen Rechnungswesens für
Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzen
c) betriebliche, insbesondere nutzungs- und sorti-
mentsbezogene Kennzahlen zum Online-Vertrieb
ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen
ableiten
d) Statistiken erstellen und auswerten
e) Kundenwertanalysen durchführen und Schlussfolge-
rungen ableiten
f) betriebliche Prozesse, insbesondere bei Online-Ver-
triebs- und Kommunikationskanälen sowie bei der
Vertragsabwicklung, analysieren, Schlussfolgerungen
ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren
Umsetzung mitwirken
g) Kennzahlen der waren- oder dienstleistungsbezoge-
nen Reklamationen, Widerrufe, Rücktritte, Retouren
oder Stornierungen sowie daraus folgende Rück-
abwicklungen analysieren und Schlussfolgerungen
ableiten
 16


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie arbeits-
und sozialrechtliche Vor-
schriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil-
dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben
der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-
dungsordnung vergleichen
c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor-
schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif-
und Arbeitszeitregelungen beachten
d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden
Lernens für die berufliche und persönliche Entwick-
lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei-
terentwickeln
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich
relevante Informationsquellen nutzen
g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten darstellen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau
des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und
Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi-
schen den Geschäftsprozessen erläutern
b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Bedeutung und Struktur des
E-Commerce
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Funktion des E-Commerce für die Gesamtwirt-
schaft und für die Gesellschaft erläutern
b) Einflüsse der digitalen Infrastruktur, des Geschäfts-
modells, der Vertriebswege und Kommunikations-
kanäle, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie
des Standortes auf die Stellung des Ausbildungs-
betriebes am Markt einschätzen
c) rechtliche und technische Entwicklungen verfolgen
und Auswirkungen auf Systeme und Prozesse des
Online-Vertriebs ableiten
d) bei der Entwicklung neuer Geschäftsideen mitwirken
 4
6 Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) situationsgerecht und zielorientiert kommunizieren
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
erfolgreichen Handelns berücksichtigen
c) soziokulturelle Unterschiede im Arbeitsprozess be-
rücksichtigen
4 
d) Ursachen von Konflikten und Kommunikations-
störungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
e) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige In-
formationen auswerten
g) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch
in englischer Sprache
 8
7Projektorientierte Arbeits-
weisen im E-Commerce
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Projekte planen, strukturieren, koordinieren, umset-
zen und auswerten
b) Informations- und Kommunikationsstrukturen für die
Projektarbeit einrichten und nutzen
c) Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpas-
sen
d) Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und
präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten
14