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§ 13 - E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (EComKflAusbV)

V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce



(1) Im Prüfungsbereich Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,

2.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

3.
Lösungswege zu entwickeln,

4.
kunden- und serviceorientiert zu handeln,

5.
praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

6.
projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce anzuwenden und

7.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Auswählen und Einsetzen eines Online-Vertriebskanals,

2.
Optimieren von Nutzungsprozessen im E-Commerce,

3.
Entwickeln und Umsetzen von Online-Marketing oder

4.
Nutzen der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle.

2Das Gebiet wird von dem oder der Ausbildenden festgelegt.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling zu dem nach Absatz 2 festgelegten Gebiet eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(6) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(7) Der Report und die Anlage sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(8) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für das nach Absatz 2 Satz 2 festgelegte Gebiet das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden können.

(9) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe, der Report und die Anlage.