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§ 11 - E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (EComKflAusbV)
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
§ 11 Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce
(1) Im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,
- 2.
- fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu analysieren, Lösungen für Aufgabenstellungen zu entwickeln und dabei Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu nutzen,
- 3.
- wirtschaftliche und technische Entwicklungen im Hinblick auf ihre Relevanz für den E-Commerce einzuschätzen,
- 4.
- englischsprachige Informationen und Fachbegriffe situationsbezogen zu nutzen und
- 5.
- rechtliche Regelungen bei den Geschäftsprozessen im E-Commerce einzuhalten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Einsatz eines Online-Vertriebskanals und Optimierung der Nutzung,
- 2.
- zielgruppenorientiertes und produktbezogenes Online-Marketing sowie
- 3.
- sortiments-, nutzungs- und kundenbezogene und ergebnisorientierte Analyse und Steuerung der Prozesse im E-Commerce.
(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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