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§ 12 - E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (EComKflAusbV)
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung
§ 12 Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce
(1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,
- 2.
- bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,
- 3.
- Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,
- 4.
- Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,
- 5.
- Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,
- 6.
- Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und
- 7.
- rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12904/a210606.htm