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§ 12 - E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (EComKflAusbV)

V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3926 (Nr. 78)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-119 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce



(1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,

2.
bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,

3.
Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,

4.
Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,

5.
Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,

6.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und

7.
rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.